Gesetzklar
Bund BGBl: BAnz Erstverkündet: 26. April 1954
§ 1

§ 1 – uerggdv_2

(1) Ansprüche aus vor dem 9. Mai 1945 ausgegebenen Schuldverschreibungen der in der Anlage 1 aufgeführten Berliner Altbanken, für welche geltend gemacht wird, daß das Schuldnerinstitut aus ihnen in Anspruch genommen werden kann, sind vom Berechtigten durch Vermittlung eines Kreditinstitutes (Vermittlungsstelle) bei dem Schuldnerinstitut anzumelden. (2) Einer Anmeldung nach dieser Verordnung bedarf es nicht für Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die nach § 5 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz angemeldet worden sind, sofern die Einstellung des Anspruchs in die Umstellungsrechnung nicht abgelehnt worden ist, normal normal aus Auslandsbonds im Sinne des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553). normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die vor dem 9. Mai 1945 von bestimmten Berliner Altbanken ausgegeben wurden, müssen über ein Kreditinstitut angemeldet werden.
  • Die Anmeldung erfolgt bei dem Schuldnerinstitut, das für die Schuldverschreibung verantwortlich ist.
  • Für bereits angemeldete Ansprüche gemäß einer bestimmten Verordnung ist keine erneute Anmeldung erforderlich.
  • Dies gilt, solange der Anspruch nicht in der Umstellungsrechnung abgelehnt wurde.
  • Auslandsbonds, die unter ein spezielles Gesetz fallen, sind ebenfalls von der Anmelderegelung ausgenommen.